SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck, Aufgaben und Arbeitsweise
- auf soziale Probleme innerhalb Afrikas hinzuweisen und in der Bundesrepublik Deutschland um finanzielle Hilfe und Unterstützung zu werben;
- ehrenamtliches Engagement für Afrika und seine Bevölkerung zu fördern;
- etablierte soziale Projekte in Afrika zu fördern und zu unterstützen;
- soziale Projekte in Afrika zu initiieren. Insbesondere zur AIDS-Prävention, zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge, im Bereich der Krankenpflege, der medizinischen Versorgung und der Förderung der Beschäftigung von jungen Menschen;
- kulturelle Projekte zu unterstützen, die der Förderung der Völkerverständigung, insbesondere auch dem friedlichen Zusammenleben unterschiedlicher Volksgruppen dienen.
§ 3 Sicherung und Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den ASB Köln e. V.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede volljährige, natürliche Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft kann auch juristischen Personen gewährt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet werden soll.
Sofern der Vorstand des Vereins nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung widerspricht, gilt die Mitgliedschaft als registriert. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt auch durch Tod oder rechtskräftig festgestellte Beschränkung der Geschäftsfähigkeit.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise trotz Abmahnung durch den Vorstand die Interessen des Vereins verletzt oder dessen Ansehen schadet, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben. Ein von der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds ist dem Mitglied zusammen mit einer schriftlichen Begründung des Vorstands zuzustellen.
§ 6 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Spenden,
3. sonstige Einnahmen und Zuwendungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
Als Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind, gewählt werden.
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch eine/n von ihnen gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Verein kann sich einen Beirat geben.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- 2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- 3. Erstellung des Haushaltsplans,
- 4. Erstellung der Jahresrechnung,
- 5. Buchführung,
- 6. laufende Verwaltung,
- 7. Abschluss und Beendigung von Arbeits- uns sonstigen Verträgen zur Erreichung des Vereinszwecks,
- 8. erster Beschluss über einen Aufnahmeantrag.
§ 11 Amtszeit der Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied beleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Arbeit des/der Ausgeschiedenen aus dem Kreis der in § 9 Genannten einen Nachfolger wählen. Die Wahl eines Vorstandsmitglieds durch die übrigen Mitglieder des Vorstands ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zu bestätigen. Bestätigt die Mitgliederversammlung diese Wahl nicht, so wählt sie für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in. Bis zu dessen/ihrer Wahl bleibt der/die zunächst von den übrigen Vorstandsmitgliedern gewählte Nachfolger/in im Amt.
§ 12 Wahl der Vorstandsmitglieder
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- 1. Beratung über die Aktivitäten des Vereins,
- 2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- 3. Entlastung des Vorstands,
- 4. Beratung des Haushaltsplans,
- 5. Beratung und Genehmigung der Jahresrechnung,
- 6. Einsprüche gegen einen Beschluss des Vorstands zur Nichtaufnahme als Mitglied,
- 7. Ausschluss eines Mitglieds,
- 8. Änderung der Satzung,
- 9. Auflösung des Vereins,
- 10. Aufträge an den Vorstand,
- 11. Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen.
§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Antragsrecht zur Tagesordnung
§ 17 Versammlungsleitung
§18 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 19 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
§ 20 Beschlussfassung und Wahlen in der Mitgliederversammlung
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn einer/eine der erschienenen Stimmberechtigten dies beantragt. Hiervon bleibt § 12 unberührt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein/e Kandidat/in mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die in der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat. Falls erforderlich, ist die Stichwahl ein zweites Mal zu wiederholen. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Stichwahlgang entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in oder einem von den Mitgliedern des Wahlausschusses bestimmtes Mitglied desselben zu ziehende Los.
Über Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen/von der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren ist.