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SATZUNG


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Partner für Afrika e. V. – Verein zur Förderung sozialer und kultureller Projekte“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Köln.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Arbeitsweise

Zweck des Vereins ist es, soziale und kulturelle Projekte und Initiativen in Afrika zu initiieren und zu fördern. Zur Erreichung des Vereinszweckes sieht der Verein seine Aufgabe insbesondere darin:
  • auf soziale Probleme innerhalb Afrikas hinzuweisen und in der Bundesrepublik Deutschland um finanzielle Hilfe und Unterstützung zu werben;
  • ehrenamtliches Engagement für Afrika und seine Bevölkerung zu fördern;
  • etablierte soziale Projekte in Afrika zu fördern und zu unterstützen;
  • soziale Projekte in Afrika zu initiieren. Insbesondere zur AIDS-Prävention, zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge, im Bereich der Krankenpflege, der medizinischen Versorgung und der Förderung der Beschäftigung von jungen Menschen;
  • kulturelle Projekte zu unterstützen, die der Förderung der Völkerverständigung, insbesondere auch dem friedlichen Zusammenleben unterschiedlicher Volksgruppen dienen.

§ 3 Sicherung und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den ASB Köln e. V.


§ 4 Mitgliedschaft

Jede volljährige, natürliche Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft kann auch juristischen Personen gewährt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet werden soll.

Sofern der Vorstand des Vereins nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung widerspricht, gilt die Mitgliedschaft als registriert. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt auch durch Tod oder rechtskräftig festgestellte Beschränkung der Geschäftsfähigkeit.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise trotz Abmahnung durch den Vorstand die Interessen des Vereins verletzt oder dessen Ansehen schadet, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben. Ein von der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds ist dem Mitglied zusammen mit einer schriftlichen Begründung des Vorstands zuzustellen.


§ 6 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

1. Mitgliedsbeiträge,
2. Spenden,
3. sonstige Einnahmen und Zuwendungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
4. dem Schriftführer/der Schriftführerin,
5. einem weiteren Vorstandsmitglied ohne besonderen Geschäftsbereich.

Als Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind, gewählt werden.

Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch eine/n von ihnen gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Verein kann sich einen Beirat geben.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • 2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • 3. Erstellung des Haushaltsplans,
  • 4. Erstellung der Jahresrechnung,
  • 5. Buchführung,
  • 6. laufende Verwaltung,
  • 7. Abschluss und Beendigung von Arbeits- uns sonstigen Verträgen zur Erreichung des Vereinszwecks,
  • 8. erster Beschluss über einen Aufnahmeantrag.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen einrichten, denen auch andere als die in § 9 genannten Personen angehören können.


§ 11 Amtszeit der Vorstandsmitglieder

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

Jedes Vorstandsmitglied beleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Arbeit des/der Ausgeschiedenen aus dem Kreis der in § 9 Genannten einen Nachfolger wählen. Die Wahl eines Vorstandsmitglieds durch die übrigen Mitglieder des Vorstands ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zu bestätigen. Bestätigt die Mitgliederversammlung diese Wahl nicht, so wählt sie für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in. Bis zu dessen/ihrer Wahl bleibt der/die zunächst von den übrigen Vorstandsmitgliedern gewählte Nachfolger/in im Amt.


§ 12 Wahl der Vorstandsmitglieder

Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn einer der erschienenen Stimmberechtigten verlangt eine geheime Wahl.


§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • 1. Beratung über die Aktivitäten des Vereins,
  • 2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • 3. Entlastung des Vorstands,
  • 4. Beratung des Haushaltsplans,
  • 5. Beratung und Genehmigung der Jahresrechnung,
  • 6. Einsprüche gegen einen Beschluss des Vorstands zur Nichtaufnahme als Mitglied,
  • 7. Ausschluss eines Mitglieds,
  • 8. Änderung der Satzung,
  • 9. Auflösung des Vereins,
  • 10. Aufträge an den Vorstand,
  • 11. Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen.

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder das Interesse des Vereins es erfordert.


§ 16 Antragsrecht zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor einer Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 17 Versammlungsleitung

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den anderen Mitgliedern des Vorstands in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 9. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder verzichtet der Vorstand auf die Leitung der Mitgliederversammlung, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in aus den Reihen der Stimmberechtigten. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem/einer Wahlleiter/in oder einem dreiköpfigen Wahlausschuss übertragen werden.


§18 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.


§ 19 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vereinsmitglied eine Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht möglich.


§ 20 Beschlussfassung und Wahlen in der Mitgliederversammlung

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn einer/eine der erschienenen Stimmberechtigten dies beantragt. Hiervon bleibt § 12 unberührt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein/e Kandidat/in mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die in der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat. Falls erforderlich, ist die Stichwahl ein zweites Mal zu wiederholen. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Stichwahlgang entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in oder einem von den Mitgliedern des Wahlausschusses bestimmtes Mitglied desselben zu ziehende Los.

Über Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen/von der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren ist.


§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.